Satzung
SATZUNG PROGRAMMKINO AALEN eG
§ 1 Name, Sitz, Gegenstand
(1) Die Genossenschaft heißt Programmkino Aalen eG. Sitz ist Aalen.
(2) Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ist der Betrieb eines jedermann zugänglichen, nichtgewerblichen Programmkinos, in dem künstlerisch wertvolle oder in besonderem Masse informative Filme und andere Medien gezeigt werden.
(3) Die Genossenschaft mietet zu diesem Zweck geeignete Räumlichkeiten in Aalen an.
(4) Im laufenden Betrieb werden neue und ältere Filme aus allen Kulturen und Kontinenten gezeigt, wobei besonderer Wert auf Filme gelegt wird, die das Verständnis für andere Kulturen, sowie das interkulturelle, friedliche und nachhaltige Zusammenleben von Menschen fördern.
(5) Zu den Aufführungsveranstaltungen gehören nicht nur das Abspielen der Filme, sondern nach Möglichkeit auch einführende Referate, anschließende Aussprachen des Publikums und begleitende Materialien zur Vertiefung des Verständnisses.
(6) Weitere Aufgaben sind
– Förderung von Kunst und Kultur, speziell auf dem Sektor des Films.
– Beratung anderer Institutionen, Gruppierungen und Personen in Fragen der audiovisuellen Medienarbeit.
– Förderung der theoretischen und praktischen Arbeit der Mitglieder auf dem Gebiet des Films.
– Kontaktpflege mit anderen Kommunalen Kinos und auf dem Gebiet des Films Tätigen und Zusammenarbeit mit diesen im Rahmen der eigenen Zielsetzung.
(7) Es soll in besonderer Weise darauf geachtet werden, dass auch Menschen mit Behinderungen in der Genossenschaft mitwirken und ohne große Einschränkungen an allen Angeboten und Veranstaltungen der Genossenschaft gleichberechtigt teilhaben können.
(8) Die Genossenschaft strebt zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Zwecke eine regelmäßige Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen kommunalen Einrichtungen und Vereinen in Aalen wie z.B. Schulen, Volkshochschule, Theater, Stadtbibliothek, Kulturamt, Frauenbeauftragte, Städtepartnerschaftsvereine, Kulturküche, kulturelle und Ausländervereine an.
(9) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(10) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Ge-nossenschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(10a) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können eine angemessene Vergütung erhalten, über die im Falle des Vorstandes der Aufsichtsrat und im Falle des Aufsichtsrates die Generalversammlung entscheidet. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
(11) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies dem gemeinnützigen Zweck dient.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 €. Mindestens 1/10 davon ist sofort fällig. Bis zu 90 € werden auf Antrag des Mitglieds vom Vorstand längstens 12 Monate ab Beitritt gestundet.
(2) Mitglieder können bis zu 10 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(4) Der gesetzlichen Rücklage sind solange jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis die gesetzliche Rücklage 100% der Summe der Geschäftsanteile entspricht.
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Ansprüche auf Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit, die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
(3) Mitglieder haben eine Stimme.
(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung.
(5) Die Generalversammlung regelt das Innenverhältnis der Genossenschaft durch eine Geschäftsordnung, die sie mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.
(8) Die Generalversammlung darf keine Gewinnverteilung an die Mitglieder beschließen.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. (2) Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken wie Neinstimmen. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wird durch Beschluss der Generalversammlung fest-gelegt. (5) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt ebenfalls durch die Generalversammlung. Sie ist jederzeit möglich und erfordert die einfache Mehrheit.
(6) Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrates für Geschäftsordnungsbeschlüsse, – die Aufstellung des Wirtschaftsplans und – für Geschäfte, deren Wert 2.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind. Bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden – Unternehmensbeteiligungen im Sinne von § 1 Abs. 6.
(7) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(8) Der Aufsichtsrat kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Eine pauschale Auslagenerstattung ist zulässig
§ 5 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken wie Nein-stimmen. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
(3) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.
(4) Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(6) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann je-derzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen.
(7) In dringenden Fällen bestellt er Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§ 7 Liquidation und Wegfall der Gemeinnützigkeit
(1) Nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes.
(2) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhalten die Mitglieder aus dem Genossenschaftsvermögen lediglich Beiträge bis zur Höhe ihres Geschäftsguthabens. Der Rest des Vermögens fällt an die Körperschaft Förderverein für die Alten- und Behindertenhilfe des Samariterstifts Neresheim e.V., Neresheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen durch unmittelbare Information der Mitglieder. Soweit die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgen Bekanntmachungen unter der Firma der Genossenschaft in der Schwäbischen Post.
Die Satzung wurde am 01.02.2006 in Aalen von 162 Gründungs-mitgliedern unterzeichnet und von der Generalversammlung am 08.10.2007 in § 1 um Absatz 7 (neu) ergänzt. Die Generalversammlung am 28.04.2008 hat eine Neufassung von § 7 Absatz 2 beschlossen. Die Generalversammlung am 18.05.2009 hat eine Neufassung von § 3 Absatz 1 beschlossen. Die Generalversammlung am 12.07.2010 hat eine Neufassung der § 4 und 5 beschlossen. Die Generalversammlung am 27.06.2012 hat eine Ergänzung des §1 beschlossen. Die Generalversammlung am 24. 07.2013 hat eine Änderung des §1(10) beschlossen.