Geschäftsordnung

Beitritt zur Genossenschaft, weitereGeschäftsanteile
Die Beitrittserklärung hat folgenden Wortlaut:
„Ich trete der Genossenschaft bei und verpflichte mich, eine Einzahlung von 100 EUR auf den Geschäftsanteil zu leisten. Name, Vorname: Beruf: Adresse: Unterschrift:“
Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben, wenn ein Mitglied weitere Geschäftsanteile übernimmt.Werden im ersten Geschäftsjahr mehrere Geschäftsanteile übernommen, so lautet die Beitrittserklärung:
„Ich trete der Genossenschaft bei und verpflichte mich, eine Einzahlung von 100 EUR auf jeden der übernommenen Geschäftsanteile zu leisten.“

Mitgliederliste
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen. Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied bei der Genossenschaft eingesehen werden.

Einberufung der Generalversammlung, Tagesordnung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Es ist jährlich mindestens eine Generalversammlung in der ersten Jahreshälfte durchzuführen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Gewinns bzw. den Ausgleich des Verlustes beschlossen wird. Weitere Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.Unterlässt der Vorstand die erforderliche Einberufung einer Generalversammlung, so ist sie durch den Aufsichtsrat einzuberufen. Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Erklärung verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein. In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalversammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden (Ergänzung der Tagesordnung). Die Einladungsfrist und die Leitung der Generalversammlung ergibt sich aus der Satzung.

Beschlussfassung auf der Generalversammlung, Vertretung
Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oderSatzung eine größere Mehrheit bestimmt. Einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr Ja- als Neinstimmen gezählt werden. Stimmenthaltungen und abwesende Mitglieder bleiben unberücksichtigt. Die Anzahl der Stimmen pro Mitglied ergibt sich aus der Satzung. Die Mitglieder sollen ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Die Mitglieder können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich (mit Unterschrift des bevollmächtigenden Mitgliedes). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

Beschluss über den Jahresabschluss
Die Generalversammlung beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages. Diese Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Der Jahresabschluss (und ggf. der Lagebericht) sowie der dazugehörige Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zugeleitet werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Kopie des Jahresabschlusses (und ggfs. des Lageberichtes) sowie des dazugehörigen Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen.

Behandlung des Prüfungsberichts
Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes hat der Vorstand den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung auf der Tagesordnung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen. In der Generalversammlung hat der Aufsichtsrat zu wesentlichen Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung Stellung zu nehmen. Auf Beschluss der Generalversammlung ist der Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.Die Generalversammlung kann Beschlüsse zwecks Beseitigung festgestellter Mängel fassen.

Protokoll der Generalversammlung
Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.Dieses Protokoll soll enthalten:

– Ort und Tag der Generalversammlung

– Name des Vorsitzenden der Generalversammlung
– Wortlaut der Beschlüsse der Generalversammlung
– Feststellungen des Vorsitzenden über die Mehrheit bei der Beschlussfassung.

Es ist eine Anwesenheitsliste beizufügen; bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung und den bei der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Dem Protokoll ist eine Kopie der Einladung zur Generalversammlung sowie ein Vermerk über deren Versand beizufügen.Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht zu nehmen.

Vorstand – Wahl und Abberufung
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken wie Neinstimmen. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.Soweit die Satzung keine Bestimmung über die Amtszeit der Vorstandsmitglieder enthält, wird sie durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt.Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt ebenfalls durch die Generalversammlung. Sie ist jederzeit möglich und erfordert auch die einfache Mehrheit.

Vorstand – einstweilige Amtsenthebung und Stellvertretung
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen. Diese entscheidet ggf. über die endgültige Abberufung der Vorstandsmitglieder.Für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur erteilten Entlastung des Vertreters darf das stellvertretende Vorstandsmitglied eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates nicht ausüben.

Vorstand – Leitung und Vertretung der Genossenschaft
Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften bevollmächtigen.

Sorgfaltspflichten und Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.Vorstandmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

Aufsichtsrat – Wahl und Abberufung, Amtszeit
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann beschließen, dass der Aufsichtsrat eine größere Mitgliederzahl hat. Dieser Beschluss erfolgt vor den Wahlen.Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken wie Neinstimmen.. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.Soweit die Satzung keine Bestimmung über die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder enthält, wird sie durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt.Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Aufsichtsrat – Rechte und Pflichten
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in allen Bereichen der Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft umfassend zu unterrichten. Er kann jederzeit vom Vorstand Berichte über den Gang der Geschäfte verlangen. Der Aufsichtsrat kann selbst oder durch von ihm beauftragte Aufsichtsratsmitglieder die Bücher und Unterlagen der Genossenschaft einsehen, die Kasse prüfen sowie die Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens untersuchen.Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, (und ggf. den Lagebericht) und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat er bei der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungsersatz erfolgt im Rahmen der steuerlichen Vorschriften.

Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft beim Abschluss von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Das gleiche gilt bei Prozessen gegen Vorstandsmitglieder, die von der Generalversammlung beschlossen worden sind. Die Generalversammlung erlässt Richtlinien über die Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern.

Protokoll der Aufsichtsratssitzungen
Über den Verlauf der Aufsichtsratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll soll enthalten:

1. Ort und Tag der Sitzung
2. Liste der Anwesenden
3. Wortlaut der Beschlüsse
4. Stimmenmehrheit
5. sonstige Feststellungen, um deren Aufnahme ins Protokoll gebeten wurde.

Das Protokoll ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben.Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewah

Sorgfaltspflicht und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
Über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates hat die Generalversammlung zu beschließen.

Buchführung und Jahresabschluss
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss (und ggfs. der Lagebericht) sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und danach mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Generalversammlung vorzulegen.

Arbeitsgruppen
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft, insbesondere der Kinobetrieb werden auf ehrenamtlicher Basis verwirklicht. Zur Organisation des ehrenamtlichen Betriebs werden Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten und Verantwortlichkeiten eingerichtet. Die Arbeitsgruppen können sich jederzeit mit ihren Anliegen an Vorstand oder Aufsichtsrat wenden. Der Vorstand benennt für jede Arbeitsgruppe einen Ansprechpartner, der regelmäßig in der Arbeitsgruppe mitarbeitet. Bei Bedarf laden Vorstand oder Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitsgruppen zu ihren Sitzungen ein. Mindestens einmal jährlich treffen sich Vorstand, Aufsichtsrat und Arbeitsgruppen zu einem gemeinsamen Klausurtreffen.

Verteilung von Gewinn und Verlust
Der sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn des Geschäftsjahres wird nicht auf die Mitglieder verteilt. Die Generalversammlung kann beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus Rücklagen oder durch Abschreibungen von Geschäftsguthaben zu decken sowie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung vorzutragen. Die Verteilung des Verlustes geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.Die Bildung der gesetzlichen Rücklage ist in der Satzung geregelt. Die Geschäftsguthaben werden nicht verzinst.

Schwerwiegende Verluste
Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

Übertragung des Geschäftsguthabens
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittels schriftlicher Übereinkunft einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder sofern derselbe schon Mitglied ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt.

Kündigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus der Satzung.

Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern
Ausgeschiedene Mitglieder erhalten ihr Auseinandersetzungsguthaben binnen zwei Jahren nach dem Ausscheiden ausgezahlt. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund der von der Generalversammlung festgestellten Bilanz.Die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Mitgliedes mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und dem Bestand der Mitglied zur Zeit seines Ausscheidens. Die Berücksichtigung der Verlustvorträge ergibt sich aus der Satzung.Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

Rabatte
Rabatte auf Leistungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder müssen so gestaltet sein, dass das verbleibende Entgelt die tatsächlichen Kosten der Leistung deckt. Rabatte an Mitglieder können, wenn keine Verlustvorträge bestehen, frühestens im 2. Geschäftsjahr gewährt werden.

Rauchen
In den von der Genossenschaft genutzten Räumen wird nicht geraucht.

Erstattung von Auslagen
Angemessene, tatsächlich entstandene Auslagen von Ehrenamtlichen für Zwecke der Genossenschaft werden gegen entsprechenden Nachweis und nach vorheriger Absprache vom Vorstand erstattet. Pauschale Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.

Änderung der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.Die Änderung der Satzung wird erst wirksam, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Bis dahin gelten die bisherigen Satzungsbestimmungen.Mehrheiten für die Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsordnung regelt die Satzung.

Die Allgemeine Geschäftsordnung wurde von der Gründungsversammlung am 1. Februar 2006 beschlossen.